Für alle vom Auftragnehmer übernommenen Aufträge gelten die nachstehenden Geschäftsbedingungen. Abweichungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Vereinbarung bzw. Bestätigung. Die Geschäftsbedingungen haben Vorrang vor abweichenden bzw. entgegenstehenden Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, diesen wird vorsorglich widersprochen. Bei laufenden Geschäftsbeziehungen bilden sie die Grundlage für alle weiteren Geschäfte im Rahmen künftiger Geschäftsbeziehungen.
2.1 Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts – und Maßangaben sind nur maßgebend, soweit sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
2.2 An sämtlichen Unterlagen wie Angeboten, Zeichnungen, Skizzen, Abbildungen und Mustern behält sich der Auftragnehmer Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen ohne Genehmigung des Anbieters weder weitergegeben, veröffentlicht oder vervielfältigt noch für einen anderen als den vereinbarten Zweck benutzt werden.
2.3 Der Auftragnehmer ist berechtigt, an allen von ihm hergestellten Produkten das Firmenzeichen dauerhaft anzubringen und ab dem Zeitpunkt der Beauftragung das Bauschild gut sichtbar am Baukörper anzubringen.
2.4 Behördliche oder sonstige Genehmigungen sind vom Auftraggeber auf eigene Kosten zu beschaffen. Der Auftragnehmer stellt hierzu notwendige Unterlagen dem Auftraggeber zur Verfügung.
3.1 Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Bei Verträgen mit Verbrauchern über Leistungen, die innerhalb von 4 Monaten erbracht werden sollen, gilt ab-weichend hiervon auch bei zwischenzeitlichen Änderungen der zum Zeitpunkt der Angebots-abgabe gültige Mehrwertsteuersatz.
3.2 Der Auftragnehmer ist berechtigt, Verhandlungen über eine Preisanpassung zu verlangen, wenn nachstehende Positionen eine Änderung erfahren: Preise für das insgesamt benötigte Material ab Vertragsabschluss oder Lohn- und Lohnnebenkosten durch gesetzliche oder tarifliche Veränderungen oder die Mehrwertsteuer. Dies gilt bei Verträgen mit Verbrauchern nur bei Dauerschuldverhältnissen sowie bei Vereinbarungen, die Liefer- oder Leistungsfristen von mehr als 4 Monaten nach Vertragsabschluss enthalten,
3.3 Zusätzliche Leistungen, die nachträglich erforderlich bzw. vom Auftraggeber angeordnet werden und den ursprünglichen Auftragsumfang übersteigen, sowie Reparaturaufträge werden grundsätzlich nach Zeitaufwand und Material („auf Regie“) abgerechnet, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist. Die Stundensätze der Monteure verstehen sich laut Angebot, hilfsweise nach den üblichen Sätzen des Auftragnehmers.
3.4 Im Falle einer vollständigen oder teilweisen Regieabrede (Vergütung nach Zeitaufwand und Material)und insbesondere bei Reparaturaufträgen werden Fahrtzeiten vom Firmensitz des Auftragnehmers an die Baustelle bzw. zurück ebenso wie Rüstzeiten als Arbeitszeit der Mitarbeiter dem Auftraggeber voll verrechnet. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Ersparnisse durch entsprechende Koordination anzustreben und an den Auftraggeber weiterzugeben.
3.5 Im Falle einer vollständigen oder teilweisen Regieabrede (Vergütung nach Zeitaufwand und Material)und insbesondere bei Reparaturaufträgen fallen zusätzlich Anfahrtkosten an. Diese teilen sich je nach Entfernung des Einsatzortes vom Firmensitz des Auftragnehmers in Zonen auf, wie folgt:
Zone 1 (bis 10 km): 12,50 €
Zone 2 (bis 20 km): 24,50 €
Zone 3 (bis 30 km): 35,00 €
über 30 km hinausgehend: zusätzlich 1,00 € pro km
3.6 Für Reparaturaufträgewird eine Servicepauschale unter anderem für die Vorhaltung von eventuell erforderlichen Ersatzteilen in Höhe von 9,50 € berechnet.
3.7 Wechselzahlungen sind nur bei besonderer Vereinbarung zulässig. Akzepte oder Kunden-wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen; die hierbei anfallenden Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Zahlungspflichtigen. Werden die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder wird ein Scheck bzw. ein Wechsel nicht eingelöst, so werden sämtliche offen stehende Forderungen fällig. Nach fruchtlosem Ablauf einer vom Auftragnehmer gesetzten Nachfrist von 12 Werktagen, verbunden mit Kündigungsandrohung, ist er sodann berechtigt, den Vertrag schriftlich zu kündigen und die Arbeiten einzustellen sowie alle bisher erbrachten Leistungen nach Vertragspreisen abzurechnen und Ersatzsprüche zu stellen.
3.8 Skontoabzüge sind unzulässig, sofern sie nicht ausdrücklich vereinbart wurden.
4.1 Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der Liefermöglichkeit.
4.2 Fristen und Termine sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich als solche vereinbart werden.
4.3 Für Verzögerungen infolge Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen und Fälle höherer Gewalt sowie verzögerte Lieferungen durch Vorlieferanten hat der Auftragnehmer nicht einzustehen.
4.4 Verzögern sich Aufnahme, Fortführung oder Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat und schafft er nicht unverzüglich Abhilfe auf Verlangen des Auftragnehmers, so kann dieser bei Aufrechterhaltung des Vertrages Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens verlangen oder den Vertrag nach Ablauf einer dem Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist kündigen. Für den Fall der Kündigung steht dem Auftragnehmer neben seinem bis dahin entstandenen Werklohn ein Anspruch auf Ersatz seiner im Hin-blick auf den Vertrag getätigten Aufwendungen zu.
4.5 Sind die hindernden Umstände von einem Vertragsteil zu vertreten, so hat der andere Teil Anspruch auf Ersatz des nachweislich entstandenen Schadens, des entgangenen Gewinns aber nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Im Übrigen bleibt der Anspruch des Auftragnehmers auf angemessene Entschädigung nach § 642 BGB unberührt.
4.6 Für die Durchführung der Montage erforderliche Vorarbeiten und Ausrüstung sind durch den Auftraggeber zu stellen, sofern nichts anderes vereinbart wird.
4.7 Der Auftragnehmer übernimmt die Haftung nur für die von ihm selbst am Bau ermittelten Maße.
5.1 Im Fall eines Kaufvertrages (insb. Warenlieferung) geht die Gefahr mit Übergabe an den Auftraggeber oder an die Transportperson auf den Auftraggeber über. Verzögert sich die Lieferung aus vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Gründen, so geht die Gefahr zum vereinbarten Liefertermin auf den Auftraggeber über.
5.2 Im Fall eines Werkvertrages und Werklieferungsvertrages (insb. Montage- und Bau-leistungen) geht die Gefahr mit Abnahme auf den Auftraggeber über. Verlangt der Auftrag-nehmer nach der Fertigstellung die Abnahme der Leistung, so hat der Auftraggeber sie binnen 12 Werktagen durchzuführen, sofern eine andere Frist nicht vereinbart ist. Auf Verlangen sind in sich abgeschlossene Teile besonders abzunehmen. Dasselbe gilt für andere Teile der Leistung, wenn diese durch die Fortführung der Arbeiten der Prüfung und Feststellung entzogen werden. Wird im Fall eines Werkvertrages keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung als abgenommen mit Ablauf von 12 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung. Wird keine Abnahme verlangt und hat der Auftraggeber die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 6 Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt, wenn nichts anderes verein-bart ist. Vorbehalte wegen bekannter Mängel oder Vertragsstrafen hat der Auftraggeber spätestens zu den in Ziff. 5.2 bezeichneten Zeitpunkten geltend zu machen.
5.3 Für die Anzeige offensichtlicher Mängel durch den Auftraggeber gilt eine Ausschlussfrist von 3 Wochen. Danach ist der Auftraggeber mit allen Mängelrechten für offensichtliche Mängel ausgeschlossen. Die Untersuchungs- und Rügepflicht nach §§ 377, 378 HGB bleibt hiervon unberührt.
6.1 Für Kaufverträge über neue bewegliche Sachen gilt gegenüber Verbrauchern eine Ge-währleistungsfrist von 2 Jahren und gegenüber Unternehmern eine Gewährleistungsfrist von 1 Jahr. Für Kaufverträge über gebrauchte bewegliche Sachen gilt gegenüber Verbrauchern eine Gewährleistungsfrist von 1 Jahr, gegenüber Unternehmern ist die Gewährleistung aus-geschlossen.
6.2 Für Werkverträge gilt eine Gewährleistungsfrist von 1 Jahr.
6.3 Abweichend von Ziff. 6.1 und 6.2 bleiben bei Kaufverträgen über Bauwerke und hierfür zu verwendende Sachen und bei Werkverträgen über Bauwerke bzw. über Planungs- und Überwachungsleistungen hierfür gilt eine Gewährleistungsfrist von 4 Jahren. Für die vom Feuer berührten Teile von Feuerungsanlagen beträgt die Gewährleistungsfrist 2 Jahre und für feuerberührte und abgasdämmende Teile von industriellen Feuerungsanlagen 1 Jahr.
6.4 Ist für Teile von maschinellen und elektrotechnischen/elektronischen Anlagen, bei denen die Wartung Einfluss auf Sicherheit und Funktionsfähigkeit hat, nichts anderes vereinbart, beträgt für diese Anlagenteile die Verjährungsfrist für Mängelansprüche abweichend von Ziff. 6.3 zwei Jahre, wenn der Auftraggeber sich dafür entschieden hat, dem Auftragnehmer die Wartung für die Dauer der Verjährungs-frist nicht zu übertragen; dies gilt auch, wenn für weitere Leistungen eine andere Verjährungsfrist vereinbart ist.
6.5 Schadensersatzansprüche aus den Regelungen der §§ 280, 311 BGB, die nicht gleichzeitig auf der Verletzung einer vertraglichen Hauptleistungspflicht durch den Auftragnehmer beruhen, sind sowohl gegen den Auftragnehmer als auch gegen dessen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Fehlen der vertraglich vorausgesetzten Eignung, die den Besteller gegen das Risiko von Mangelfolgeschäden absichern sollen. Schadensersatzansprüche nach dem Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte bleiben ebenso unberührt wie eine Haftung für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit.
6.6 Die Kündigung des Auftraggebers bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
6.7 Bei Kündigung durch den Auftraggeber, Rücktritt des Auftraggebers aus anderen Gründen oder in sonstigen Fällen, in denen der Vertrag nicht zur Ausführung kommt, ist der Auftraggeber verpflichtet, an den Auftragnehmer Schadensersatz in Höhe von 15% der vereinbarten Vergütung ohne konkreten Schadensnachweis zu zahlen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der Schaden niedriger ist oder dass überhaupt kein Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines höheren als des pauschalierten Schadensersatzes durch den Auftragnehmer ist nicht ausgeschlossen.
Die Aufrechnung durch den Auftraggeber mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen.
8.1 Gelieferte Gegenstände (Vorbehaltsgegenstände) bleiben bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Zahlungsansprüche aus dem Vertrag Eigentum des Auftragnehmers.
8.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, Pfändungen der Vorbehaltsgegenstände dem Auftrag-nehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvor-behalt zu unterrichten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.
8.3 Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiter veräußert werden. In diesem Fall werden die Forderungen des Auftraggebers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt an den Auftragnehmer abgetreten. Bei Weiter-veräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Auftraggeber gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvor-behalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Auftraggeber hiermit an den Auftragnehmer ab. Die Abtretungen nimmt der Auftragnehmer bereits jetzt an.
8.4 Werden die Vorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber bzw. im Auftrag des Auftraggebers als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung mit allen Nebenrechten, einschließlich der Einräumung einer Sicherheitshypothek, an den Auftragnehmer ab. Die Abtretungen nimmt der Auftragnehmer bereits jetzt an.
8.5 Werden Vorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab. Die Abtretungen nimmt der Auftragnehmer bereits jetzt an. Über-steigt der Wert für den Auftragnehmer bestehenden Sicherheiten seine Forderungen nicht nur vorübergehend um insgesamt mehr als 20 %, so ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auf-traggebers zur entsprechenden Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet.
9.1 Sind beide Vertragsparteien Kaufleute, so ist ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des Auftragnehmers.
9.2 Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
Sind einzelne der vorgenannten Vertragsbestimmungen ganz oder teilweise nicht Vertrags-bestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
Montag: 8:00 – 17:00 Uhr
Dienstag: 13:00 – 17:00 Uhr
Mittwoch: 8:00 – 17:00 Uhr
Donnerstag: 8:00 – 13:00 Uhr
Freitag: 8:00 – 17:00 Uhr
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